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§ 8 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Zugelassene Stellen

§ 8

(1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben:

  1. 1. Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. 2. Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
  3. 3. Die zugelassene Stelle hat über das Personal zu verfügen und die Mittel zu besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.
  4. 4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:
  1. a) eine gute technische und berufliche Ausbildung;
  2. b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen;
  3. c) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
  4. d) die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.
  1. 5. Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
  2. 6. Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.
  3. 7. Das Personal der zugelassenen Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen desAnhangs 10, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.

(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.

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