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§ 5 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

In- und Außerkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40257415

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