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§ 4 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2022

Meldepflicht

§ 4.

Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

  1. 1. nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, oder
  2. 2. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40247458

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