§ 5
Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt:
- 1. für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß § 2 AMPFG 330 Millionen Schilling;
- 2. für die Einhebung von Zuschlägen gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG 31 Millionen Schilling.
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