§ 5
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)
(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
- 1. die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;
- 2. eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).
(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.
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