§ 4
(1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -
mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen
bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor
N
--------------------------------------
K tief 1 K tief 2
-
n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n
K K
aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):
- 1. N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,
- 2. n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
-
- 3. n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
- 4. K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,
- 5. K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).
Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)
(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)