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§ 5 Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1927

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1927 unter der Voraussetzung in Kraft, daß bis zu diesem Zeitpunkte mit den §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes übereinstimmende Landesgesetze für die Bundesländer Wien und Niederösterreich erlassen werden.

(2) Verordnungen nach § 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.

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