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§ 6 Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1927

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.

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