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§ 5 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 5

(1) Für die verurteilte Person günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, zur Vermeidung von tilgungsrechtlichen Schlechterstellungen im Sinne der §§ 3 und 4 Dokumentationen vorzunehmen, denen keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz ist so zu dokumentieren, dass sie keinen Hinweis auf diesen Vorgang ermöglicht.

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