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§ 5 AidsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 5.

(1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.

(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)

Schlagworte

Beratungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

10010768

Dokumentnummer

NOR12141060

alte Dokumentnummer

N8199715903A

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