§ 5.
(1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.
(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)
Schlagworte
Beratungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Gesetzesnummer
10010768
Dokumentnummer
NOR12141060
alte Dokumentnummer
N8199715903A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)