ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998
§ 6.
(1) Untersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.
(Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.
ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998
Schlagworte
Qualitätssicherung, Bestätigungstest
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Gesetzesnummer
10010768
Dokumentnummer
NOR12143578
alte Dokumentnummer
N8199961000L
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