§ 5.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011402
Dokumentnummer
NOR40228699
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