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§ 59 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 59

(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Registergericht aufzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Registergericht bleibt.

(2) Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Schiffsregister führenden Amtsgerichts enthalten, so genügt statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten, wenn diese der Vernichtung nicht unterliegen.

(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Registergericht zur Aufbewahrung übergeben.

(4) Der Reichsminister der Justiz kann über die Verwahrung und Herausgabe von Urkunden im Verwaltungswege abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144829

alte Dokumentnummer

N9194041464L

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