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§ 60 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Vierter Abschnitt

Die Schiffsurkunden

§ 60

(1) Das Registergericht hat über die Eintragung des Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen ist. Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat, bei Binnenschiffen die Bezeichnung Schiffsbrief.

(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß die in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht sind und daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt ist.

(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen, das Unterscheidungssignal und das im Abs. 2 bezeichnete Zeugnis aufzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144830

alte Dokumentnummer

N9194041465L

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