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§ 59 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 59.

(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.

(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.

Schlagworte

Akt, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263743

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