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§ 60 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 60.

(1) Eine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.

(2) Kann die gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.

(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.

(4) Der Notar hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die gehörlose oderhochgradig hörbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263744

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