vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 57

Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)