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§ 56 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 56

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
  2. 2. Unterrichtslehre.

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