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§ 57 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Ausschüsse

§ 57.

Der Vorstand kann aus dem Kreis der Kammerräte Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Der Vorstand kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 54 Abs. 3 Z 5). In diesen Fällen sind die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis zusammenzusetzen, in dem die Fraktionen im Vorstand vertreten sind. Weitere Kammerräte können in einen Ausschuß vom Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden. Kammerbedienstete können einem Ausschuß vom Ausschußvorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Vorstand kann auch in den von ihm an Ausschüsse delegierten Angelegenheiten die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105829

alte Dokumentnummer

N6199118087J

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