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§ 58 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fachausschüsse

§ 58.

(1) Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105830

alte Dokumentnummer

N6199118088J

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