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§ 56 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 56.

(1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in

  1. 1. der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
  2. 2. der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger

(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.

(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.

(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143510

alte Dokumentnummer

N8199959958L

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