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§ 57 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 57.

(1) Die verkürzte Ausbildung für Hebammen umfaßt insgesamt mindestens 3 040 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(2) Die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.

(3) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143511

alte Dokumentnummer

N8199959959L

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