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§ 56 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Begriffsbestimmung

§ 56

Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.

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