vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Pflichtenverletzung

§ 57

Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)