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§ 55 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Beschränkungsbereiche

§ 55

Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt.

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