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§ 56 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

8. TEIL

Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

§ 56

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.

(2) Folgende Schifffahrtsanlagen sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung):

  1. 1. Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
  2. 2. schwimmende Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter;
  3. 3. Fähranlagen;
  4. 4. Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt dienen;
  5. 5. Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen.

(3) Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen diesem Erhaltungszustand angemessen zu verkürzen sind, betragen

  1. 1. zwei Jahre bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
  2. 2. fünf Jahre bei Fähranlagen, bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen, sowie bei schwimmenden Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter.

(4) Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

(5) Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010, und der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, bleiben unberührt.“

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