§ 54a
Beteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
- 1. gegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs. 2 bis 5 oder
- 2. gegen
- a) Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3,
- b) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 und
- c) Genehmigungen gemäß § 22 Abs. 2,
- sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind,
- wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(1a) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten im Sinne der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind. § 24b Abs. 1b bis 1c sind anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß Abs. 1a und § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen
- 1. (entfällt)
- 2. Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs. 3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs. 4
- als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des § 24b Abs. 1b erster Satz (Z 1) oder § 54a Abs. 3 zweiter Satz (Z 2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 2 zur Verfügung stand.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten gemäß § 24b Abs. 1 erster Satz betrifft – und gemäß Abs. 1a nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
25.09.2024
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