§ 54
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Kreiswahlkommission in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.
(3) Wenn mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Kreiswahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
20.11.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)