zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2
Klausurprüfung
§ 54.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
- c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
- An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),
- wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.
(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.
(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
Schlagworte
Küchenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253884
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