Diplomarbeit
§ 53.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
- 6. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
- 7. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Unternehmensmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207358
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