§ 54.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.
Hinsichtlich der Aufforderung findet § 47, Abs. 4, und hinsichtlich der Hinterlegung des Gutes § 52 entsprechende Anwendung.
Für die Tage, um welche durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144126
alte Dokumentnummer
N9189832686L
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