§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformenmit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40182167
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