§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
- a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
- b) Handelsschulen,
- c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
- d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
- e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
- f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40247632
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