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§ 54 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

  1. a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  2. b) Handelsschulen,
  3. c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
  4. d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
  5. e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
  6. f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247632

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