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§ 53 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Reihenfolge der Kürzungen

§ 53.

(1) Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.

(2) Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:

  1. 1. Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den §§ 46, 49 und 50,
  2. 2. der sich aus Z 1 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 47,
  3. 3. der sich aus Z 2 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den §§ 48 und 51,
  4. 4. der sich aus Z 3 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2021,
  5. 5. der sich aus Z 4 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 MOG 2021,
  6. 6. der sich aus Z 5 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 in Verbindung mit § 111,
  7. 7. der sich aus Z 6 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 MOG 2021,
  8. 8. der sich aus Z 7 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 1 MOG 2021,
  9. 9. der sich aus Z 8 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 MOG 2021,
  10. 10. der sich aus Z 9 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021,
  11. 11. der sich aus Z 10 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
  12. 12. der sich aus Z 11 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 und
  13. 13. der sich aus Z 12 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.

Schlagworte

Mutterziege

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247910

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