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§ 54 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Kapitel

Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt

Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Fördervoraussetzungen Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

§ 54.

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.

Schlagworte

Projektmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247911

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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