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§ 53 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Prüfberichte

§ 53

(1) Prüfberichte über

  1. 1. zerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
  2. 2. Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
  3. 3. spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,

    die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 4. Identifikation des Prüfobjektes,
  2. 5. Angabe zum Prüfverfahren,
  3. 6. Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
  4. 7. eingesetzte Prüfeinrichtung,
  5. 8. verwendete Justierung oder Kalibrierung,
  6. 9. Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
  7. 10. Beschaffenheit der Prüfbereiche,
  8. 11. Bewertungskriterien,
  9. 12. Prüfergebnis,
  10. 13. Datum der Prüfung,
  11. 14. Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
  12. 15. Zeichen der Prüfstelle.

(2) Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.

(3) Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.

(4) Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.

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