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§ 52 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Überwachungsberichte

§ 52

(1) Überwachungsberichte über:

  1. 1. die erste Betriebsprüfung;
  2. 2. Zuteilungen;
  3. 3. Gefahrenanalysen;
  4. 4. Maßnahmenkataloge;
  5. 5. Betriebsprüfungen;
  6. 6. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
  1. a) äußere Untersuchungen,
  2. b) innere Untersuchungen,
  3. c) Druckprüfungen,
  4. d) Dichtheitsprüfungen;

    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  1. 7. Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;
  2. 8. Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
  3. 9. Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
  4. 10. Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
  5. 11. Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
  6. 12. Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
  7. 13. Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;
  8. 14. Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
  9. 15. Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;
  10. 16. Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
  11. 17. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.

(2) Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.

(3) Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.

(4) Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.

(5) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.

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