Hinterbliebenenunterstützung
§ 52
(1) Hinterbliebenenunterstützung gebührt der Witwe bzw. dem Witwer oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eines Fondsmitgliedes, es sei denn, dass die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des oder der Verstorbenen geschlossen wurde oder die Partnerschaft erst nach diesem Zeitpunkt eingetragen wurde.
(2) Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung erlischt, wenn
- 1. sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, oder
- 2. die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder der hinterbliebene eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht oder sich verehelicht.
(3) Minderjährigen Vollwaisen oder Halbwaisen gebührt Waisenunterstützung, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.
(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:
- 1. Für die Witwe, den Witwer, die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
- 2. für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
- 3. für Halbwaisen 15 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.
(5) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Unterstützung für Halbwaisen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 50) nicht übersteigen, wenn die Kinder mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum eineinhalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.
(6) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
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