Altersunterstützung
§ 50.
(1) Fondsmitglieder haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds.
(2) Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr:
bis zum 31.12.1963 | 60. Lebensjahr |
1.1.1964 bis 31.12.1964 | 61. Lebensjahr |
1.1.1965 bis 31.12.1965 | 62. Lebensjahr |
1.1.1966 bis 31.12.1966 | 63. Lebensjahr |
1.1.1967 bis 31.12.1967 | 64. Lebensjahr |
(3) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 171/2021)
(5) Die Altersunterstützung setzt sich aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung für die volle Altersunterstützung beträgt 530 Euro vierzehnmal im Jahr. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(6) Die Höhe der Zusatzleistung ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer spätestens alle drei Jahre gerundet auf volle Euro neu festzusetzen. Dabei ist die Zusatzleistung auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und im Hinblick auf eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung festzusetzen.
(7) Hat ein Mitglied weniger als die Mindestbeitragsmonate geleistet, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 120 Monatsbeiträge geleistet, kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen. Hat ein Mitglied weniger als 13 Beitragsmonate geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kapitalabfindung oder aliquote Altersunterstützung.
(8) Die Satzungen können im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds gestaffelte Beiträge und Leistungen vorsehen, sofern dadurch eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung weiterhin möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40233150
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