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§ 52 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Abschnitt 7

Jugendvertretung Errichtung von Organen der Jugendvertretung

§ 52.

(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR40234326

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