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§ 52 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Abschreibung

§ 52

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.

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