9. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung Zweck der Eignungsprüfung
§ 52.
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40259448
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