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§ 53 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Umfang der Eignungsprüfung

§ 53.

Die Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung. Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung kann entfallen, wenn die Eignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259449

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