Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung.
§ 521.
Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des § 76 Abs. 2 – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach § 77 entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094124
alte Dokumentnummer
N6195546114L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)