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§ 521 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung.

§ 521.

Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des § 76 Abs. 2 – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach § 77 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094124

alte Dokumentnummer

N6195546114L

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