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§ 520 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.

§ 520.

Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094123

alte Dokumentnummer

N6195546113L

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