Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.
§ 520.
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094123
alte Dokumentnummer
N6195546113L
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