Mündliche Prüfung
§ 51.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ oder
- b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2)
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
- 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207356
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)