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§ 50 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Klausurprüfung

§ 50.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207355

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