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§ 519 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienststrafsachen

§ 519

(1) Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.

(3) Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register‑ Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 ‑ eingetragen.

(4) Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.

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