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§ 374 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aktenzahl

§ 374

Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).

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