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§ 50 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

3. Flaggenzeugnisse

§ 50

(1) Das Flaggenzeugnis nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) wird durch die deutsche konsularische Vertretung im Ausland nach den näheren Anordnungen des Reichsministers des Auswärtigen erteilt.

(2) Für das Flaggenzeugnis nach § 64 der Schiffsregisterordnung dient Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) als Muster. Das Flaggenzeugnis ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. § 12 Abs. 3 des in Abs. 1 bezeichneten Gesetzes ist zu beachten.

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